Bei Teilnahme an Bio oder UBAG ist eine Stickstoffdüngung zu Körnerleguminosen nicht erlaubt. © DI Franz Xaver Hölzl |
Keine N-Düngung im ÖPUL 2007 zu Körnerleguminosen
Zu Sojabohne, Körnererbse und Ackerbohne ist eine Stickstoffdüngung bei Teilnahme an den Maßnahmen UBAG und Bio im ÖPUL-Programm nicht zulässig. Dies gilt sowohl für die Anwendung von Mineraldünger als auch für Wirtschaftsdünger und Kompost.
Wird nach einem Umbruch von Grünbrache oder Wechselwiese eine Leguminose angebaut, so ist dies zulässig. Denn bei Kulturen mit Düngewert 0 stellt das Wirksamwerden einer eventuellen Vorfruchtwirkung und der damit verbundene Düngeeffekt keinen Verstoß dar. Aus pflanzenbaulicher Sicht ist bei einem Umbruch jedoch der Anbau einer Folgefrucht mit entsprechendem N-Entzug, wie z.B. Mais, zu empfehlen.
Wird eine N-Düngung zu einer nicht genutzten Zwischenfrucht (z.B. Senf, Phacelia, Ölrettich, ...) durchgeführt, so ist dieser Stickstoff in jahreswirksamer Form der folgenden Hauptkultur anzurechnen. Aus diesem Grund ist der Anbau einer Körnerleguminose nach einer gedüngten, nicht genutzten Zwischenfrucht nicht zulässig.
Pro Hektar Ackerbohne und Körnererbse sind der Folgefrucht 20 kg Vorfruchtwirkung durch die Stickstoffbindung anzurechnen. Bei Sojabohnen ist dies nicht der Fall. In den Berechnungsunterlagen zur Umsetzung der Düngungsvorgaben im ÖPUL 2007 ist dies sowohl bei den betriebsbezogenen als auch bei den schlagbezogenen Dokumentationsverpflichtungen zu beachten. Der LK-Düngerrechner, das kostenlose EDV-Programm der Landwirtschaftskammern, unterstützt bei der Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen.
Wird nach einem Umbruch von Grünbrache oder Wechselwiese eine Leguminose angebaut, so ist dies zulässig. Denn bei Kulturen mit Düngewert 0 stellt das Wirksamwerden einer eventuellen Vorfruchtwirkung und der damit verbundene Düngeeffekt keinen Verstoß dar. Aus pflanzenbaulicher Sicht ist bei einem Umbruch jedoch der Anbau einer Folgefrucht mit entsprechendem N-Entzug, wie z.B. Mais, zu empfehlen.
Wird eine N-Düngung zu einer nicht genutzten Zwischenfrucht (z.B. Senf, Phacelia, Ölrettich, ...) durchgeführt, so ist dieser Stickstoff in jahreswirksamer Form der folgenden Hauptkultur anzurechnen. Aus diesem Grund ist der Anbau einer Körnerleguminose nach einer gedüngten, nicht genutzten Zwischenfrucht nicht zulässig.
Pro Hektar Ackerbohne und Körnererbse sind der Folgefrucht 20 kg Vorfruchtwirkung durch die Stickstoffbindung anzurechnen. Bei Sojabohnen ist dies nicht der Fall. In den Berechnungsunterlagen zur Umsetzung der Düngungsvorgaben im ÖPUL 2007 ist dies sowohl bei den betriebsbezogenen als auch bei den schlagbezogenen Dokumentationsverpflichtungen zu beachten. Der LK-Düngerrechner, das kostenlose EDV-Programm der Landwirtschaftskammern, unterstützt bei der Erfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen.



