Das einmalige unentgeltliche Mitnehmen eines oder einiger Tiere eines Nachbarbetriebes, zum Beispiel mit PKW und Anhänger ist zweifelsfrei eine nicht gewerbliche Tätigkeit und ist kein Verstoß gegen die Gewerbeordnung. © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel |
Befähigungsnachweis und Zulassung als Transportunternehmer haben nichts damit zu tun, ob eigene oder fremde Tiere transportiert werden. Der Befähigungsnachweis und die Zulassung sind keine gewerberechtlichen Vorschriften. Einzig und allein die EU Tiertransportverordnung 1/2005 schreibt diese vor und zwar dann, wenn Tiertransporte über eine Strecke ab 65 Kilometer durchgeführt werden.
Der personenbezogene Befähigungsnachweis ist erforderlich für den Transport mit wirtschaftlichem Hintergrund von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Pferden. Die betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer für "Kurzstrecke“ wird beim wirtschaftlichen Transport von Wirbeltieren bis maximal acht Stunden Transportdauer verlangt. Darüber hinaus gibt es auch eine Langstreckenzulassung, wenn Transporte mehr als acht Stunden dauern.
Der personenbezogene Befähigungsnachweis ist erforderlich für den Transport mit wirtschaftlichem Hintergrund von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Pferden. Die betriebsbezogene Zulassung als Transportunternehmer für "Kurzstrecke“ wird beim wirtschaftlichen Transport von Wirbeltieren bis maximal acht Stunden Transportdauer verlangt. Darüber hinaus gibt es auch eine Langstreckenzulassung, wenn Transporte mehr als acht Stunden dauern.

