Entfernungsverpflichtung
Die Straßenverkehrsordnung
regelt, dass die Behörde einen
Grundeigentümer aufzufordern
hat, Bäume, Sträucher,
Hecken und dergleichen
auszuästen oder zu entfernen,
wenn diese die Verkehrssicherheit,
insbesondere
die freie Sicht über den Straßenverlauf
oder auf die Einrichtung
zur Regelung und Sicherung
des Verkehrs beeinträchtigen.
Diese Vorschrift wird von den
Behörden seit den letzten Jahren
auch auf hochwachsende
Kulturpflanzen, wie z. B. Mais
angewendet.
Liegt daher eine Verkehrssicherheit
beeinträchtigende Situation
vor, hat die Behörde
die Voraussetzungen für einen
behördlichen Entfernungsauftrag
zu prüfen. Da dieser einen
Eigentumseingriff darstellt, ist
ein Entfernungsauftrag unter
Bedachtnahme auf den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit
dann nicht möglich, wenn
mit weniger einschneidenden
Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht
werden kann.
Daher hat die Behörde auch
auf andere mögliche Maßnahmen
Bedacht zu nehmen,
wie z. B die Aufstellung eines
(mobilen) Verkehrsspiegels
sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen.
Diese Maßnahmen
bzw. die dadurch entstehenden
Kosten können jedoch
nicht dem Grundeigentümer
auferlegt werden.
Es ist hier immer eine jeweilige
Prüfung das Einzelfalles
durchzuführen und im Regelfall
auch eine entsprechende
gutachterliche Stellungnahme
notwendig.