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Maisfelder neben Straßen

In den letzten Tagen fanden sich in den Medien einige Berichte über Verkehrsunfälle neben Maisfeldern, in denen auch immer wieder die Themen Sichteinschränkung, Abstandsforderungen usw. aufgeworfen wurden. Im folgenden Artikel werden die derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt:
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Abstandsbestimmung

Für den Anbau von Mais, Weizen usw. sind im Gesetz keine Abstandbestimmungen bzw. Abstandsregelungen zum öffentlichen Gut vorgesehen, wie sie z. B. für Bäume, Neuaufforstungen, Zäune usw. bestehen. Es ist von den Landwirten aus rechtlicher Sicht daher nicht verpflichtend, automatisch einen Abstand einzuhalten.

Entfernungsverpflichtung

Die Straßenverkehrsordnung regelt, dass die Behörde einen Grundeigentümer aufzufordern hat, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen auszuästen oder zu entfernen, wenn diese die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beeinträchtigen. Diese Vorschrift wird von den Behörden seit den letzten Jahren auch auf hochwachsende Kulturpflanzen, wie z. B. Mais angewendet. Liegt daher eine Verkehrssicherheit beeinträchtigende Situation vor, hat die Behörde die Voraussetzungen für einen behördlichen Entfernungsauftrag zu prüfen. Da dieser einen Eigentumseingriff darstellt, ist ein Entfernungsauftrag unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht möglich, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Daher hat die Behörde auch auf andere mögliche Maßnahmen Bedacht zu nehmen, wie z. B die Aufstellung eines (mobilen) Verkehrsspiegels sowie Geschwindigkeitsbeschränkungen. Diese Maßnahmen bzw. die dadurch entstehenden Kosten können jedoch nicht dem Grundeigentümer auferlegt werden. Es ist hier immer eine jeweilige Prüfung das Einzelfalles durchzuführen und im Regelfall auch eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme notwendig.

Entschädigung

Im Gesetz ist für die Entfernung bzw. den Schnitt von Obstbäumen, d.h. Ertragspflanzen ein Entschädigungsanspruch vorgesehen, der nach Ansicht der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer OÖ daher auch bei der behördlich beauftragten Entfernung von Maispflanzen analog anzuwenden wäre.

Haftung

Die Verantwortung für eine verkehrssichere Benützungsmöglichkeit einer Straße liegt grundsätzlich beim Straßenerhalter. Der Verkehrsteilnehmer selbst hat bei deren Benutzung ebenfalls diverse gesetzliche Vorschriften und Verkehrsregeln zu beachten, wie z. B. Fahren auf Sicht usw. Wird jedoch ein bereits bestehender behördlicher Entfernungsauftrag missachtet, kann sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. Ursächlichkeit ...) auch für den Grundeigentümer ein Haftungsthema stellen.

Einvernehmliche Lösungen

In der Praxis werden zwischen Gemeinden und Grundeigentümer im Anlassfall immer wieder einvernehmliche Lösungen gesucht und gefunden und es werden z. B. Vereinbarungen geschlossen, in der sich der Landwirt zum Anbau von niederwüchsigen Pflanzen oder zur Anlage eines Grünstreifens verpflichtet und die entstehenden Ertragseinbußen beziehungsweise Mehraufwendungen entsprechend entschädigt erthält.
02.08.2012
Autor:Mag. Eva Radlgruber
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