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Mutterkühe müssen grundsätzlich zur Erzeugung von Kälbern für die Fleischproduktion dienen. Daher wird bereits seit mehreren Jahren verlangt, dass von den beantragten Mutterkühen mindestens 50% im Antragsjahr eine Abkalbung haben müssen und die Hälfte der für die Abkalbequote von Mutterkühen benötigten Kälber mindestens zwei Monate am Betrieb verweilen.
Mindestabkalbequote
Für gemischte Bestände (Milch- und Mutterkühe am Betrieb) gibt es ab 2008 für die Mindestabkalbequote eine Änderung. Bisher wurde bei diesen Betrieben die Anzahl der Mindestabkalbungen nur von den tatsächlich gewährten Mutterkuhprämien berechnet, wobei dafür die Abkalbungen von allen beantragten Fleischrassekühen am Betrieb herangezogen worden sind. Es war damit für diese Betriebe kein großes Problem, die Mindestabkalbequote zu erreichen. Ab 2008 wird jetzt die Abkalbung von mindestens 50% aller Fleischrassekühe verlangt, unabhängig davon, ob die Fleischrassekuh für die Milchanlieferung oder als Mutterkuh vorgesehen ist. Die Prüfung betreffend Verweildauer wird jedoch unverändert weitergeführt.
Beispiel:
Betrieb hat 24 Fleischrassekühe (alles Fleckvieh). Davon sind 10 Stück Mutterkühe und 14 Stück rechnerische Milchkühe.
Mindestabkalbequote ab 2008:
24 Fleischrassekühe x 50% = mindestens 12 Abkalbungen;
d. h., damit die Mutterkuhprämie von 10 Stück gewährt wird, müssen mindestens 12 Abkalbungen von den beantragen Fleischrassekühen bzw. deren Ersatzkühen im Antragsjahr erfolgen. Nach der alten Regelung hätte dieser Betrieb nur fünf Abkalbungen benötigt.
Mindestverweildauer:
50% der Kälber von 50% der Mindestabkalbung von Mutterkühen müssen mindestens zwei Monate am Betrieb verweilen.
10 Mutterkühe x 50% = 5 Kälber
5 Kälber x 50% = 2,5, d. h. drei Kälber müssen bei diesem Betrieb mindestens zwei Monate am Betrieb stehen.
Für die Betriebe mit reinen Mutterkuhbeständen ergibt diese neue Auslegung keine Veränderung zur bisherigen Regelung.
Beispiel:
Betrieb 40 Fleischrassekühe davon alles Mutterkühe.
Mindestabkalbequote:
40 Fleischrassekühe x 50% = mind. 20 Abkalbungen
Mindestverweildauer der Kälber:
20 benötigte Kälber x 50% = mind. 10 Kälber müssen mindestens zwei Monate am Betrieb verweilen.
Mutterkuhprämie für Kalbinnen
Laut der EU-Prämienverordnung gilt die Voraussetzung, dass die Kalbinnen, denen die Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt wird, grundsätzlich zur Erneuerung von Kuhbeständen dienen müssen. Dies gilt für die "Zuchtkalbinnenprämie" (MUKA 1) und für die Kalbinnenprämie für Mutterkuhhalter ohne A-Quote (MUKA 2). Da die Schlachtung dieser Tiere als Ausschließungskriterium von der AMA seit 2005 nicht mehr geprüft wurde, wurde von der Europäischen Kommission nachgefragt, wie diese Voraussetzung in Österreich geprüft wird. Deshalb wird von der AMA im Antragsjahr 2008 und auch rückwirkend ab 2005 eine maximale Schlachtquote für den Erhalt der Kalbinnenprämie geprüft. Wenn mehr als 50% der beantragten Kalbinnen eines Bestandes ohne vorherige Abkalbung im Antragsjahr geschlachtet werden, wird der Betrieb im Antragsjahr von der Kalbinnenprämie ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es für Betriebe mit bis zu sieben Kalbinnen. Bei diesen gilt die Voraussetzung im Antragsjahr als erfüllt, wenn er die 50-%-Grenze zumindest im Vorjahr nicht überschritten hat.
Die Stückzahl der prämienfähigen Kalbinnen ist bei Betrieben mit Leistungskontrolle (MUKA 1) unbegrenzt und daher muss für die Berechnung der Schlachtquote von den gesamten prämienfähigen Kalbinnen ausgegangen werden.
Beispiel:
Von acht prämienfähigen Kalbinnen dürfen maximal vier Kalbinnen (50%) im Antragsjahr als Kalbin geschlachtet werden.
Im Gegensatz dazu wird bei der zweiten Form der Kalbinnenprämie (MUKA 2) für Betriebe ohne A-Quote die Stückzahl der prämienfähigen Kalbinnen im Ausmaß von max. 20% der aktuellen Mutterkuhquote begrenzt gewährt. Für die Berechnung der Schlachtquote wird für diese Betriebe von allen endgültig förderfähigen Kalbinnen unter Berücksichtigung der 20-%-Regel ausgegangen.
Beispiel:
Betrieb hat 40 Mutterkuhquoten für 2008. 10 Kalbinnen sind 2008 beantragt worden. Es sind jedoch aufgrund der 20% Prämienobergrenze nur acht Kalbinnen prämienfähig. Somit müssen mindestens vier Kalbinnen (50%) tatsächlich zur Erneuerung von Kuhbeständen dienen bzw. dürfen diese nicht als Kalbin im Antragsjahr geschlachtet werden. Die Kalbinnenprämie wird dann für acht Stück gewährt.
Die Schlachtung einer beantragten Kalbin im laufenden Antragsjahr wird für die maximale Schlachtquote berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese direkt vom Antragsteller abgegeben wird oder ob dazwischen ein anderer Tierhalter aufscheint.
Da die Prüfung der maximalen Schlachtquote auch rückwirkend ab 2005 angewendet wird, wird es voraussichtlich für einige Betriebe zur Rückforderung der Kalbinnenprämie kommen.
Mindestabkalbequote
Für gemischte Bestände (Milch- und Mutterkühe am Betrieb) gibt es ab 2008 für die Mindestabkalbequote eine Änderung. Bisher wurde bei diesen Betrieben die Anzahl der Mindestabkalbungen nur von den tatsächlich gewährten Mutterkuhprämien berechnet, wobei dafür die Abkalbungen von allen beantragten Fleischrassekühen am Betrieb herangezogen worden sind. Es war damit für diese Betriebe kein großes Problem, die Mindestabkalbequote zu erreichen. Ab 2008 wird jetzt die Abkalbung von mindestens 50% aller Fleischrassekühe verlangt, unabhängig davon, ob die Fleischrassekuh für die Milchanlieferung oder als Mutterkuh vorgesehen ist. Die Prüfung betreffend Verweildauer wird jedoch unverändert weitergeführt.
Beispiel:
Betrieb hat 24 Fleischrassekühe (alles Fleckvieh). Davon sind 10 Stück Mutterkühe und 14 Stück rechnerische Milchkühe.
Mindestabkalbequote ab 2008:
24 Fleischrassekühe x 50% = mindestens 12 Abkalbungen;
d. h., damit die Mutterkuhprämie von 10 Stück gewährt wird, müssen mindestens 12 Abkalbungen von den beantragen Fleischrassekühen bzw. deren Ersatzkühen im Antragsjahr erfolgen. Nach der alten Regelung hätte dieser Betrieb nur fünf Abkalbungen benötigt.
Mindestverweildauer:
50% der Kälber von 50% der Mindestabkalbung von Mutterkühen müssen mindestens zwei Monate am Betrieb verweilen.
10 Mutterkühe x 50% = 5 Kälber
5 Kälber x 50% = 2,5, d. h. drei Kälber müssen bei diesem Betrieb mindestens zwei Monate am Betrieb stehen.
Für die Betriebe mit reinen Mutterkuhbeständen ergibt diese neue Auslegung keine Veränderung zur bisherigen Regelung.
Beispiel:
Betrieb 40 Fleischrassekühe davon alles Mutterkühe.
Mindestabkalbequote:
40 Fleischrassekühe x 50% = mind. 20 Abkalbungen
Mindestverweildauer der Kälber:
20 benötigte Kälber x 50% = mind. 10 Kälber müssen mindestens zwei Monate am Betrieb verweilen.
Mutterkuhprämie für Kalbinnen
Laut der EU-Prämienverordnung gilt die Voraussetzung, dass die Kalbinnen, denen die Mutterkuhprämie für Kalbinnen gewährt wird, grundsätzlich zur Erneuerung von Kuhbeständen dienen müssen. Dies gilt für die "Zuchtkalbinnenprämie" (MUKA 1) und für die Kalbinnenprämie für Mutterkuhhalter ohne A-Quote (MUKA 2). Da die Schlachtung dieser Tiere als Ausschließungskriterium von der AMA seit 2005 nicht mehr geprüft wurde, wurde von der Europäischen Kommission nachgefragt, wie diese Voraussetzung in Österreich geprüft wird. Deshalb wird von der AMA im Antragsjahr 2008 und auch rückwirkend ab 2005 eine maximale Schlachtquote für den Erhalt der Kalbinnenprämie geprüft. Wenn mehr als 50% der beantragten Kalbinnen eines Bestandes ohne vorherige Abkalbung im Antragsjahr geschlachtet werden, wird der Betrieb im Antragsjahr von der Kalbinnenprämie ausgeschlossen. Eine Ausnahme gibt es für Betriebe mit bis zu sieben Kalbinnen. Bei diesen gilt die Voraussetzung im Antragsjahr als erfüllt, wenn er die 50-%-Grenze zumindest im Vorjahr nicht überschritten hat.
Die Stückzahl der prämienfähigen Kalbinnen ist bei Betrieben mit Leistungskontrolle (MUKA 1) unbegrenzt und daher muss für die Berechnung der Schlachtquote von den gesamten prämienfähigen Kalbinnen ausgegangen werden.
Beispiel:
Von acht prämienfähigen Kalbinnen dürfen maximal vier Kalbinnen (50%) im Antragsjahr als Kalbin geschlachtet werden.
Im Gegensatz dazu wird bei der zweiten Form der Kalbinnenprämie (MUKA 2) für Betriebe ohne A-Quote die Stückzahl der prämienfähigen Kalbinnen im Ausmaß von max. 20% der aktuellen Mutterkuhquote begrenzt gewährt. Für die Berechnung der Schlachtquote wird für diese Betriebe von allen endgültig förderfähigen Kalbinnen unter Berücksichtigung der 20-%-Regel ausgegangen.
Beispiel:
Betrieb hat 40 Mutterkuhquoten für 2008. 10 Kalbinnen sind 2008 beantragt worden. Es sind jedoch aufgrund der 20% Prämienobergrenze nur acht Kalbinnen prämienfähig. Somit müssen mindestens vier Kalbinnen (50%) tatsächlich zur Erneuerung von Kuhbeständen dienen bzw. dürfen diese nicht als Kalbin im Antragsjahr geschlachtet werden. Die Kalbinnenprämie wird dann für acht Stück gewährt.
Die Schlachtung einer beantragten Kalbin im laufenden Antragsjahr wird für die maximale Schlachtquote berücksichtigt, unabhängig davon, ob diese direkt vom Antragsteller abgegeben wird oder ob dazwischen ein anderer Tierhalter aufscheint.
Da die Prüfung der maximalen Schlachtquote auch rückwirkend ab 2005 angewendet wird, wird es voraussichtlich für einige Betriebe zur Rückforderung der Kalbinnenprämie kommen.

