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Voraussetzungen für den Bezug von Tierprämien

Der 1. Jänner 2009 war bereits der erste von drei Stichtagen für die automatische Antragstellung der Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen im Antragsjahr 2009. Durch die Beantragungsautomatik muss zusätzlich zum Mehrfachantrag Flächen kein eigener Antrag für die Tierprämien abgegeben werden. Damit die Förderung jedoch im entsprechenden Ausmaß gewährt wird, ist sehr wohl eine gezielte Beachtung der einzelnen Voraussetzungen über das gesamte Antragsjahr ratsam und notwendig. Ein Merkblatt zu den Tierprämien 2009 mit sämtlichen Voraussetzungen wurde von der AMA erstellt und kann im Internet unter www.ama.at oder bei der Landwirtschaftskammer bezogen werden. Einige wichtige Informationen werden im nachfolgenden Artikel erläutert.
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Alle prämienfähigen Tiere, die bereits zum 1. Jänner 2009 in der Rinderdatenbank am Betrieb rechtzeitig gemeldet waren, gelten somit als beantragt. An den beiden anderen Stichtagen (16. März und 10. April) werden weitere Anträge generiert, für jene Tiere, die bei den vorangegangenen Stichtagen noch nicht förderfähig waren oder erst am Betrieb zugegangen sind. Die Haltefrist beginnt am Tag nach der Antragstellung, d.h. nach dem jeweiligen Stichtag und beträgt für alle Kühe und Kalbinnen sechs Monate. Eine Stichtagsabfrage über die beantragten Kühe/Kalbinnen kann im Internet unter www.eama.at durchgeführt werden.
 
Beantragung
 
Sowohl für die Mutterkuhprämie als auch für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen sind nur Tiere prämienfähig, die als Hauptrasse eine Fleischrasse haben und dementsprechend in der Rinderdatenbank gemeldet sind. Weiters sind nur jene Tiere prämienfähig, bei denen innerhalb der Haltefrist keine verspäteten Meldungen vom Landwirt festgestellt werden. Auf die siebentägige Meldefrist an die Rinderdatenbank ist daher besonders zu achten.
Mutterkühe müssen grundsätzlich zur Erzeugung von Kälbern für die Fleischproduktion dienen. Daher müssen für den Erhalt der Mutterkuhprämie mindestens 50% der beantragten Fleischrassekühe im Antragsjahr eine Abkalbung haben und die Hälfte der für die Abkalbequote von Mutterkühen benötigten Kälber müssen mindestens zwei Monate am Betrieb gehalten werden.
 
Hinweise für gemischte Betriebe
 
Gemischte Betriebe (Milch- und Mutterkühe am Betrieb) müssen bei der Halteverpflichtung der Kühe zusätzlich darauf achten, dass die notwendige Anzahl der rechnerischen Milchkühe vom 1. Jänner bis zum Ende der Haltefrist des letzten Antrages zu halten sind. Bezüglich der Ermittlung der Anzahl der rechnerischen Milchkühe wird bei einer Überlieferung der Milchquote anstatt der Quotenmenge die tatsächlich gelieferte Milchmenge zum 31. März 2009 herangezogen. Falls daher ein Betrieb seine A-Quote im Milchwirtschaftsjahr 2008/2009 überliefert, wird für die Antragstellung 2009 automatisch eine höhere Anzahl an notwendigen rechnerischen Milchkühen ermittelt und von der Gesamtkuhanzahl abgezogen.
 
Mutterkuhquote
 
Grundsätzlich können immer nur maximal so viele Mutterkuhprämien ausbezahlt werden, wie viel der Landwirt Mutterkuhquoten besitzt. Betriebe ohne A-Quote (Stichtag 1. April 2009) erhalten eine automatische Zuteilung von Mutterkuhquoten aus der nationalen Reserve, wenn mindestens um zwei Mutterkühe aufgestockt wird. Die zweite Möglichkeit, um Mutterkuhquoten zu erhalten, ist die Übertragung zwischen Betrieben. Bei Quotenübertragungen muss ein Formular bei der zuständigen LK-Außenstelle des Übernehmers bis spätestens 16. März 2009 abgegeben werden. Die Mindestausnützung der Mutterkuhquote beträgt 90% und bei Unterschreitung verfällt der nicht genutzte Teil. Betriebe mit max. sieben Mutterkuhquoten müssen die Mindestausnützung nur jedes zweite Jahr einhalten.
 
Kalbinnenprämie
 
Bei der Kalbinnenprämie gibt es zwei Formen. Für den Erhalt der "Zuchtkalbinnenprämie" (MUKA 1) muss am Betrieb eine Leistungskontrolle durchgeführt werden. Dies kann einerseits durch die Mitgliedschaft beim Landeskontrollverband (LKV) erfüllt werden oder es wird am Betrieb eine Eigenleistungsprüfung nach vorgegebenen Standards durchgeführt. Die Durchführung der Eigenleistungskontrolle muss der AMA mittels Formular und einer Bestätigung einer kontrollierenden Stelle bis spätestens 15. Mai 2009 über die zuständige LK-Außenstelle bekannt gegeben werden. Betriebe mit Leistungskontrolle können die Prämie grundsätzlich für alle Fleischrassekalbinnen erhalten. Aufgrund der voraussichtlichen Überschreitung der nationalen Höchstgrenze wird die Prämie für Zuchtkalbinnen jedoch aliquot gekürzt werden.
Die zweite Form der Kalbinnenprämie (MUKA 2) können Betriebsinhaber für max. 20% der aktuellen Mutterkuhquote erhalten, sofern sie mit Stichtag 1. April 2009 keine A-Quote besitzen. Für diese Betriebe ist zwar die Anzahl der prämienfähigen Kalbinnen begrenzt, dafür wird jedoch die Prämie (EUR 230/Kalbin) ungekürzt gewährt. Betriebe mit Leistungskontrolle ohne A-Quote erhalten für ihre Kalbinnen zuerst die ungekürzte Prämie bis zu max. 20% der zur Verfügung stehenden Mutterkuhquoten ausbezahlt und für die restlichen Kalbinnen wird die Zuchtkalbinnenprämie gewährt.
Die prämienfähigen Kalbinnen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens acht und maximal 20 Monate alt sein und grundsätzlich zur Erneuerung von Kuhbeständen dienen. Daher dürfen max. 50% der Kalbinnen ohne vorherige Abkalbung im Antragsjahr geschlachtet werden. Für Betriebe mit nicht mehr als sieben Kalbinnen gilt diese Voraussetzung für 2009 als erfüllt, wenn sie zumindest für 2008 erfüllt wurde.
 
Weitere Informationen erhalten Sie im EU-Referat oder bei Ihrer zuständigen LK-Außenstelle.
05.02.2009
Autor:Ing. Johann Pirker
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