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Was beim "Grundbuch neu" zu berücksichtigen ist

Am 7. Mai 2012 wurde die bisherige Grundbuchsdatenbank in eine neue Datenbank („Grundbuch neu“) übertragen und mit deren Betrieb begonnen.
Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmung des Grenzverlaufes ( bdquo;Papiergrenze ldquo;). Diese  Festlegung bietet einen erhöhten Rechtsschutz. © DI Paul Wagner
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Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmung des Grenzverlaufes („Papiergrenze“). Diese Festlegung bietet einen erhöhten Rechtsschutz. © DI Paul Wagner
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Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmung des Grenzverlaufes („Papiergrenze“). Diese Festlegung bietet einen erhöhten Rechtsschutz. © DI Paul Wagner
Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmung des Grenzverlaufes ( bdquo;Papiergrenze ldquo;). Diese  Festlegung bietet einen erhöhten Rechtsschutz. © DI Paul Wagner
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Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei der Übertragung aller bestehenden Daten (der rund 11 Mio. Grundstücke) Fehler aufgetreten sind. Allen Grundstückseigentümern und sonstigen Buchberechtigten wird daher empfohlen, den Grundbuchsstand zu überprüfen.
 Die LK Österreich hat auf die wichtigsten Problemfelder bereits hingewiesen. Auch weiterhin wird das Grundbuch von den Bezirksgerichten und der Grenzkataster von den Vermessungsämtern geführt. Kataster und Grundbuch werden durch elektronische Verknüpfung der Daten beider Bereiche aufeinander abgestimmt.
 
Grenzkatastergrundstücke „G“
Der Grenzkataster ist eine von den Vermessungsämtern geführte Einrichtung zum verbindlichen Nachweis der Grundstücke und deren Grenzen, während aus den Eintragungen der Grenzen im Grundsteuerkataster keine rechtliche Wirkung abgeleitet werden kann. Die Verwendung der Begriffe Grenzkataster und Grundsteuerkataster nebeneinander darf nicht so missverstanden werden, als ob es zwei Kataster gäbe. Es gibt tatsächlich nur einen einheitlichen Kataster, der mit der zusätzlichen Qualifikation der rechtlich gesicherten Grenze als „Grenzkataster“ bezeichnet wird.
 
Die Angaben des Grenzkatasters bilden die Grundlage für die Bestimmung des Grenzverlaufes („Papiergrenze“). Diese verbindliche Festlegung der Grenzen bietet einen erhöhten Rechtsschutz, denn damit ist eine Klage, mit der die Unrichtigkeit der Grenze behauptet wird, unzulässig. Außerdem ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen.
 
In Bezug auf die Benützungsarten hat der Grenzkataster die Aufgabe, die tatsächlichen Benützungsarten möglichst richtig und vollständig widerzuspiegeln, ohne dass jedoch eine weitere Rechtsfolge mit dieser Ersichtlichmachung verbunden ist.
Im Kataster sind für die Grundstücke die jeweiligen Benützungsarten einzutragen, deren detaillierte Unterteilung vom Wirtschaftsminister mit Verordnung festgelegt wird. Ca 1 Mio. der österreichischen Grundstücke sind im Grenzkataster einverleibt. Diese Einverleibung wird im Grundstücksverzeichnis des Grundbuches mit „G“ neben der Grundstücksnummer im Hauptbuch gekennzeichnet. Um sichergehen zu können, dass diese Grundstücke auch nach der Übertragung in die neue Datenbank mit „G“ versehen sind, bestehen zwei Überprüfungsmöglichkeiten:
 http://www.bev.gv.at(Homepage des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen BEV): Alle betroffenen Grundstücke sind nach dem Sprengel des Vermessungsamt/Katastralgemeinde geordnet (Amtsblatt 3/2012; das einzelne Grundstück ist nach der Einlagezahl im jeweiliger Anhang zu finden) und - direkt in den Vermessungsämtern.

Vorsicht: Sollte ein Grenzkatastergrundstück in der neuen Datenbank fälschlicherweise nicht mit „G“ ausgewiesen sein, dann kann dies nur mehr bis inklusive 30. November 2012 von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt werden. Dieser Rechtsbehelf ist bei jenem Vermessungsamt zu erheben, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet.

Aussetzung des Vertrauensschutzes
Eines der tragenden Prinzipien des österreichischen Grundbuchs ist das Vertrauensprinzip: Jedermann darf sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Eintragungen verlassen. Der Gesetzgeber setzt aber diesen Gutglaubensschutz für die Dauer von 6 Monaten aus, in der nicht allein auf den neuen Grundbuchsstand vertraut werden darf. Dieser Zeitraum begann mit dem 7. Mai 2012 und endet am 7. November 2012. Erst dann darf man wieder auf die Eintragungen im „neuen Grundbuch“ alleine vertrauen.
 Für den einzelnen Buchberechtigten bedeutet dies, dass er noch davor den neuen Grundbuchstand mit dem alten vergleichen sollte. Ist zB bei einer Liegenschaft im alten Grundbuch eine Hypothek eingetragen, diese aber infolge eines Fehlers nicht übertragen worden, so kann diese Liegenschaft bis 6. November nicht lastenfrei erworben werden, auch wenn die Hypothek im neuen Grundbuch nicht ersichtlich ist.
Bei Dienstbarkeiten (zB Wegerecht, Weiderecht, Wasserleitungsrecht über fremden Boden) ist zu beachten, dass sowohl das Lastenblatt des dienenden Grundstückes als auch das Gutsbestandsblatt des herrschenden Grundstückes überprüft werden sollte.
Gesagtes gilt auch für andere Rechte, die zur Eintragung ins Grundbuch geeignet sind, wie zB Wiederkaufs-, Vorkaufsrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote oder Klagsanmerkungen. Der Vergleich des neuen mit dem alten Grundbuchsstand wird dadurch erleichtert, dass innerhalb der 6-Monatsfrist für die übertragene ursprüngliche Fassung der Einlage keine zusätzliche Gebühr anfällt.
Für die Vollabfrage einer Einlagezahl beim Bezirksgericht (aktueller Grundbuchsauszug) wird eine Gebühr von € 3,20 verrechnet. Die bloße Einsichtnahme ist aber kostenlos. Dabei kann man sich an jedes Bezirksgericht in Österreich wenden, mit Ausnahme des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien.
Für Mitteilungen über vermutete Fehler bei den Umschreibungen und für Anträge auf entsprechende Berichtigung werden keine Eingabegebühren erhoben. Daneben hat man auch bei Anwälten, Notaren, bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Zugang zur Grundstücksdatenbank sowie durch vom Bundesministerium autorisierte Zugangsstellen im Internet die Möglichkeit, eine Grundbuchsabfrage durchzuführen, wobei die Kosten hierfür variieren können.
Grundbuchsüberprüfungen sollten regelmäßig durchgeführt werden, vor allem in Stadt- bzw. ortsnahen oder touristisch genutzten Gebieten. Aus den oben angeführten Gründen sollte man aber dafür noch die Zeit vor 7. November 2012 nutzen.
Generelle Neuerungen im „Grundbuch neu“
Mit dieser elektronischen Umschreibung sind auch einige Neuerungen verbunden. So wird für Eigentümer die Möglichkeit geschaffen, sogenannte „Liegenschaftsgruppen“ (der Eigentümer mehrerer Liegenschaften kann diese unter einem einheitlichen Namen zusammenfassen) einzurichten. Außerdem werden der elektronische Rangordnungsbeschluss und sprengelübergreifende Anträge und Entscheidungen betreffend Simultanhypotheken geschaffen.
02.08.2012
Autor:LK Österreich
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