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Welche Spielregeln sind zu beachten?

Immer mehr Landwirte erzeugen und liefern Wärme aus Biomasse und nutzen sie als zusätzliche Einkommensquelle. Über Finanzierung, Fördermöglichkeiten und Bedingungen informiert der folgende Beitrag.
© Paula Pöchlauer-Kozel
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Der Trend geht in den letzten Jahren eindeutig zur Versorgung von öffentlichen Gebäuden und von Wohnungen und Reihenhäusern, also zu Anlagen mit kurzen Leitungslängen, sogenannten Mikronetzen. Eine Biomassenahwärmeanlage kann ein Landwirt oder eine bäuerliche Betreibergruppe errichten. Sie investieren in die gesamte Biomasseanlage zuzüglich der baulichen Maßnahmen und in das Wärmeverteilnetz. Der Errichter ist für die Funktion, Wartung und Reparatur der Heizungsanlage verantwortlich. Der Abnehmer hat mit der Wärmeerzeugung keinerlei Aufwand und genießt hohen Komfort. Er übernimmt lediglich die Wärme an einem Wärmetauscher (Übergabestation) oder Pufferspeicher und bezahlt einen am Wärmemengenzähler gemessenen, indexgesicherten Wärmepreis. Wärmelieferverträge werden üblicherweise für eine Laufzeit von 15 bis 20 Jahren abgeschlossen. Die Versorgungssicherheit garantiert die Betreibergruppe im Vertrag.

Finanzierung und Förderung

Die Finanzierung erfolgt meist aus einem Eigenmittelanteil von mindestens 20% des Förderwerbers, aus einem einmaligen Baukostenzuschuss durch die Abnehmer und einer Nahwärmeförderung. Die derzeit einzige Möglichkeit einer Nahwärmeförderung ist jene im Rahmen der "Betrieblichen Umweltförderung“ des Bundes. Abwicklungsstelle ist die Kommunalkredit Public Consulting GmbH. Das Förderangebot richtet sich vorwiegend an Unternehmer, Gewerbebetriebe, Vereine, Konfessionsgemeinschaften und unter bestimmten Voraussetzungen auch an Landwirte, wenn sie nicht im Rahmen der Landwirtschaftsförderung förderfähig sind.

Wann sind landwirtschaftliche Projekte förderbar?

Will ein Landwirt eine Förderung beantragen, muss er neben Waldhackgut zumindest einen geringen Anteil an Sägenebenprodukten, wie Späne, Spreißel oder Rinde verwenden.

Welche Bedingungen sind einzuhalten?

Den Antrag muss man vor dem Errichten der Anlage stellen. Es gilt das Lieferdatum der Anlage und der Antrag kann nur elektronisch über www.umweltfoerderung.at gestellt werden. Der Förderwerber muss den effizienten Betrieb nachweisen und bestimmte Anlagenkennzahlen erbringen, wie die Mindestwärmebelegung oder den Netzverlust.

Geringe Netzverluste durch kurze Leitungen

Die Wärmebelegung des Netzes muss mindestens 900 Kilowattstunden pro Laufmeter Nahwärmetrasse und der Netzverlust darf maximal 20% betragen. Diese Kriterien sind deshalb erforderlich, da lange Leitungen hohe Investitionskosten und Abstrahlverluste verursachen.

Je nach Isolierklasse der Rohre und der Leitfähigkeit des Erdreiches ist pro Meter Nahwärmetrasse inklusive Vorlauf- und Rücklaufleitung mit 15 bis 30 Watt Wärmeverlust pro Stunde zu rechnen. Bei durchschnittlich 22 Watt Wärmeverlust sind dies über die Heizperiode bei einer Leitungslänge von hundert Metern bis zu 12.700 Kilowattstunden (0,022 Kilowatt mal hundert Metern mal 5.760 Stunden). Dies entspricht dem Energieinhalt von 17 Schüttraummeter Fichtenhackgut oder 1.270 Liter Heizöl. Schließt man ein Einfamilienhaus mit zehn Kilowatt Heizlast in hundert Meter Entfernung an, so ist mit 15.000 Kilowattstunden Wärmeverkauf und 13.000 Kilowattstunden Leitungsverlusten zu rechnen. Im Ganzjahresbetrieb, wenn auch im Sommer die Warmwasserbereitung über die Nahwärmeanlage erfolgt, sind die Verluste noch höher.

Sonne und Pufferspeicher im Sommer nutzen

Aus diesem Grund sollte in dieser Zeit das Warmwasser dezentral mittels Sonnenkollektoren oder Brauchwasserwärmepumpen erwärmt werden. Aber auch Lösungen mittels Pufferspeicher bei den Abnehmern können die Netzbetriebsstunden und damit die Abstrahlverluste und Pumpstromkosten deutlich reduzieren.

Wie wird gefördert?

Bei der Förderung handelt es sich um einen Direktzuschuss. Der Standardfördersatz beträgt 25% der förderfähigen Nettoinvestitionskosten. Werden mindestens 80% Waldhackgut aus einem Einzugsbereich von 50 Kilometern eingesetzt, dann ist ein Nachhaltigkeitszuschlag von 5% möglich.

Ab welcher Abnehmeranzahl wird eine Förderung gewährt?

Voraussetzung ist die Versorgung von mindestens zwei räumlich getrennten Objekten, von denen zumindest eines nicht im Eigentum des Förderwerbers steht.

Qualitätsmanagement für Biomasseheizwerke ab 400 kW

Bei Planung, Errichtung und Betrieb von Biomasseheizwerken und Nahwärmenetzen können Planungsfehler erhebliche Qualitätsmängel verursachen, dazu zählen zum Beispiel die Überdimensionierung von Kesselnl und Leitungen. Der Betrieb ist dann nicht wirtschaftlich.
Um dies zu vermeiden, muss ein Qualitätsbeauftragter alle Biomasse-Heizwerke mit einer Kesselleistung ab 400 Kilowatt oder ab einer Nahwärme-Trassenlänge von 1.000 Laufmetern, die zur Förderung eingereicht werden, begleiten. Qualitätsbeauftragte sind unabhängige Experten, deren verpflichtender Einsatz eine hohe Anlagenqualität und einen effizienten Fördermitteleinsatz sichern soll.

Wärmelieferverträge und Indexbindung

Für die Lieferung von Wärme sollte unbedingt ein Wärmeliefervertrag abgeschlossen werden. Dessen wesentliche Bestandteile sind die Laufzeit, der Wärmepreis und die Indexbindung zum Zweck der jährlichen Preisanpassung.
Für neue Projekte steht der Muster-Wärmeliefervertrag des Landes NÖ, der beim Amt der NÖ Landesregierung unter www.noel.gv.at/energie im Downloadbereich erhältlich ist, zur Verfügung. Er wurde zwischen Interessensvertretung, Behörden und Verbänden abgestimmt und kann auf das jeweilige Projekt angepasst werden.
In diesem Mustervertrag ist zur Anpassung des Wärmepreises der NÖ-Biowärmeindex enthalten, der von der Landwirtschaftskammer NÖ zum 01.07. jeden Jahres unter www.lk-noe.at in der Kategorie Markt & Preise im Bereich "Indizes“ und unter den Downloads veröffentlicht wird.
27.06.2012
Autor:DI Herbert Haneder
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